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Claus-Gunter Gradinger

Von-Steuben-Str. 7

67549 Worms

 

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Telefon: 06241 950101

Telefax: 06241 950102

E-Mail: info@moebel-gradinger.de

Registereintrag

Eintragung im Handelsregister

Registergericht: Amtsgericht Worms

Registernummer: HRA 1306

 

Umsatzsteuer-ID

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

DE 192271766

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AGBs:

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I.                     Vertragsabschluß

1.        Der Käufer ist an die Bestellung (Vertragsangebot) drei Wochen gebunden.

2.        Mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertrag zustande, wenn der Verkäufer das Vertragsangebot nicht vorher schriftlich abgelehnt hat.

3.        Abweichend von Ziff. 2 kommt der Vertrag schon vor Ablauf der Dreiwochenfrist zustande, wenn

·          der Vertrag beiderseits unterschrieben wird, oder

·          der Verkäufer schriftlich die Annahme der Bestellung (des Vertragsangebots) erklärt, oder

·          der Verkäufer  Vorauszahlungen auf den Kaufpreis annimmt.

II.                    Preise und Zahlung

1.        Die Preise sind Festpreise einschließlich Mehrwertsteuer.

2.        Besondere, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, die nicht im Kaufpreis enthalten sind, wie z. B. Dekorationsarbeiten, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und spätestens bei Übergabe bzw. Abnahme zur Zahlung fällig.

3.        Der Käufer kommt auch ohne Mahnung neben den sonstigen gesetzlich geregelten Fällen spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Ist unsicher, ob oder wann dem Käufer die Rechnung oder Zahlungsaufstellung zugegangen ist, tritt an ihre Stelle der Empfang der gekauften Sache.

III.                  Änderungsvorbehalt

1.        Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft.

2.        Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist.

3.        Es können an die bestellten Waren qualitative Ansprüche nur in einer Höhe gestellt werden, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten gestellt werden können.

4.        Handelsübliche und zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen bleiben vorbehalten.

5.        Ebenso bleiben handelsübliche und Abweichungen bei Textilien (z. B. Möbel- und  Dekorationsstoffen) vorbehalten hinsichtlich geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im Farbton.

IV.                 Montage

1.        Hat der Verkäufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen der Eignung der Wände, so hat er dies dem Käufer unverzüglich mitzuteilen.

2.        Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtungen des Verkäufers hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Käufers von den Mitarbeitern des Verkäufers ausgeführt, berührt dies nicht das Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer.

V.                   Lieferfrist

1.        Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer, oder im Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf – zu gewähren. Liefert der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

2.        Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers beim Verkäufer an den Käufer erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu setzende Nachfrist.

3.        Die gesetzlichen Bestimmungen in bezug auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleiben unberührt.

VI.                 Eigentumsvorbehalt

1.        (1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers.

(2) Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind und hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.

2.        Jeder Standortwechsel und Eingriff Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.

3.        Im Falle der Nichteinhaltung der in den Ziffern 1. (2) und 2. festgelegten Verpflichtungen des Käufers hat  der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

 

VII.                Gefahrübergang

      Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den   Käufer über.

VIII.              Abnahmeverzug

1.        Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist unter Androhung, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, stillschweigt oder die Zahlung und/oder die Abnahme ausdrücklich verweigert, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe der Ziff. 3 verlangen.

2.        (1) Soweit der Verzug des Käufers länger als einen Monat dauert, hat der Verkäufer anfallende Lagerkosten zu  zahlen.

(2) Der Verkäufer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.

3.        (1) Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Verzug des Käufers gem. Ziff. 1 kann der Verkäufer 25 % des Kaufpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.

(2) Im Falle besonders hoher Schäden, wie z. B. bei  Sonderanfertigungen, bleibt dem Verkäufer vorbehalten, an Stelle der Schadensersatzpauschale in Abs. (1) einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.

IX.                  Rücktritt

1.        Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und der Verkäufer Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.

2.        Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die für seine Kreditwürdigkeit  wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die den Leistungsanspruch des Verkäufers zu gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Käufer wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde. Für die Warenrücknahme gilt Ziff. X.

X.                   Warenrücknahme

Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich der Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung wie folgt:

1.        Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen wie Transport- und Montagekosten usw. Ersatz in entstandener Höhe.

2.        Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten, sofern kein Abzahlungsgeschäft vorliegt, folgende Pauschalsätze:

Für Möbel, mit Ausnahme von Polsterwaren bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung:

i.d. 1. Hj. 40 v.H. des Kaufpreises ohne Abzüge

i.d. 2. Hj. 50 v.H. des Kaufpreises ohne Abzüge

i.d. 3. Hj. 60 v.H. des Kaufpreises ohne Abzüge

i.d. 4. Hj. 70 v.H. des Kaufpreises ohne Abzüge

i.d. 3.  J. 75 v.H. des Kaufpreises ohne Abzüge

i.d. 4.  J. 80 v.H. des Kaufpreises ohne Abzüge

i.d. 5.  J. 85 v.H. des Kaufpreises ohne Abzüge

i.d. 6.  J. 90 v.H. des Kaufpreises ohne Abzüge

 

Für Polsterwaren beträgt die Wertminderung bei Rücktritt und Rückgabe nach Lieferung:

i.d. 1. Hj. 50 v.H. des Kaufpreises ohne Abzüge

i.d. 2. Hj. 60 v.H. des Kaufpreises ohne Abzüge

i.d. 3. Hj. 70 v.H. des Kaufpreises ohne Abzüge

i.d. 4. Hj. 80 v.H. des Kaufpreises ohne Abzüge

i.d. 3. J. 90 v.H. des Kaufpreises ohne Abzüge

Gegenüber unseren pauschalen Ansprüchen bleibt dem Käufer Nachweis offen, dass dem Verkäufer keine oder nur eine geringere Einbuße entstanden ist.

3.        Die Ziffern 1. und 2. gelten nicht für die Rückabwicklung des Vertrages infolge wirksamer Wandlung.

XI.                  Gewährleistung

 

1.        Der Käufer einer mangelhaften Sache kann zunächst nur die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Nacherfüllung). Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; auch diese kann der Verkäufer wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern.

 

2.        Liefert der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, hat der Käufer die mangelhafte Sache herauszugeben und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.

3.        Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Entscheidet sich der Käufer für den Rücktritt vom Vertrag, so hat er die mangelhafte Sache zurück zu gewähren und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.

4.        Die Sachmängelansprüche verjähren in zwei Jahren nach der Übergabe.

XII.          Haftung

 

Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs insbesondere aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

XIII.         Gerichtsstand und Erfüllungsort

1.        Für Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen der Zivilprozeßordnung bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuches.

2.        Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Hauptsitz des Verkäufers.

XIV.         Veränderungen

Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form und werden nur dann Bestandteil des Vertrages, es sei denn, dass solche Vereinbarungen bei oder nach Vertragsabschluss mit dem Geschäftsführer selbst oder einem bevollmächtigten Angestellten getroffen werden.